Die Tür muss zu sein.
Versicherungsverträge fordern einbruchhemmende Verschlüsse. Eine ungesicherte Tür reduziert oder eliminiert den Deckungsanspruch im Schadensfall.
Zertifizierte Panikschlösser und normgerechte Fluchtwegsicherung für Wiener Unternehmen, Hausverwaltungen und öffentliche Gebäude. Planung, Lieferung und fachgerechte Montage – mit voller Rechtssicherheit für den Betreiber.
✓ Konform nach EN 179 & EN 1125 ✓ Zertifizierter Wiener Fachbetrieb ✓ Reaktionszeit < 24 h
Eine Tür kann nicht gleichzeitig zugesperrt und im Notfall ohne Schlüssel zu öffnen sein – außer, sie ist es technisch. Genau hier beginnt die persönliche Haftung des Betreibers.
Versicherungsverträge fordern einbruchhemmende Verschlüsse. Eine ungesicherte Tür reduziert oder eliminiert den Deckungsanspruch im Schadensfall.
Fluchtwege sind in einer Bewegung, ohne Hilfsmittel und ohne Vorkenntnisse zu öffnen. Ein versperrter Fluchtweg ist strafbar.
Bei Personenschaden durch einen blockierten Fluchtweg haftet der Betreiber – häufig persönlich, strafrechtlich und zivilrechtlich.
Die Wahl des korrekten Systems ist kein Geschmack, sondern eine Frage der Nutzungsart des Gebäudes. Die ÖNORM EN 179 und EN 1125 regeln das verbindlich.
Anwendung: Für Gebäudebereiche mit eingewiesenem Personal – Büros, Werkstätten, Lager, Gewerbeflächen ohne öffentlichen Publikumsverkehr.
Bedienung über Drücker oder Stoßplatte
Anwendung: Für Gebäude mit öffentlichem Publikumsverkehr – Veranstaltungsstätten, Schulen, Hotels, Verkaufsflächen, Stiegenhäuser von Wohnanlagen.
Bedienung über horizontale Panikstange (Druckstange)
Ein Panikschloss schützt nur dann Leben – und Sie als Betreiber –, wenn Schloss, Beschlag, Schließzylinder und Türblatt als geprüfte Einheit zugelassen sind. Wir kennen die Freigabelisten der Hersteller und montieren ausschließlich zertifizierte Komponenten-Sätze.
Mechanik mit Panikfunktion B, D oder E – je nach Anforderung an Außenbedienung und Wiederverriegelung.
Drücker oder Stangengriff aus der Freigabeliste des Schlossherstellers – kein Mischbetrieb.
Notfunktionszylinder, der ein Aufsperren von innen bei steckendem Außenschlüssel erlaubt.
Bei Brandschutztüren ausschließlich nach Herstellerprüfzeugnis – sonst erlischt die Zulassung.
Notausgangsverschlüsse für Belegschaften, die das Gebäude kennen. Mitarbeiterschutz nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ohne Komfortverlust am Haupteingang.
Panikstangen für Stiegenhäuser, Veranstaltungssäle, Schulen und Verkaufsflächen. Rechtssichere Ausführung gemäß OIB-Richtlinie 2 und Wiener Bauordnung.
Wir prüfen Ihr Objekt vor Ort, dokumentieren den Ist-Zustand und legen ein normgerechtes Sanierungskonzept vor.
Angebot anfordernNein. Panikschlösser nach EN 179 und EN 1125 sind sicherheitsrelevante Bauprodukte. Der Einbau muss durch einen sachkundigen Fachbetrieb gemäß Herstellervorgaben erfolgen, andernfalls erlischt die CE-Konformität und die Verkehrssicherungspflicht ist verletzt.
EN 179 regelt Notausgangsverschlüsse für Bereiche mit eingewiesenem Personal (Bedienung per Drücker). EN 1125 regelt Panikverschlüsse für Gebäude mit öffentlichem Publikumsverkehr und schreibt eine horizontale Druckstange vor, die auch bei Personendruck auf die Tür auslöst.
Ja, sofern Schloss und Beschlag in der Freigabeliste (Prüfzeugnis) der jeweiligen Brandschutztür gelistet sind. Wird ein nicht freigegebenes Bauteil eingebaut, erlischt die Feuerwiderstandsklassifizierung der Tür unwiderruflich.
Ja. Nur ein Profilzylinder mit Not- und Gefahrenfunktion ist für Paniktüren zulässig. Ein konventioneller Zylinder blockiert die Innendrehung, wenn außen ein Schlüssel steckt – die Panikfunktion ist damit aufgehoben und das Zertifikat ungültig.
Ja. Das blockieren oder Versperren von Fluchtwegen verstößt gegen die Wiener Bauordnung, OIB-Richtlinie 2 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Es drohen Verwaltungsstrafen sowie strafrechtliche Konsequenzen im Schadensfall.
Primär der Betreiber bzw. die verantwortliche Geschäftsführung. Die Haftung umfasst Verwaltungs-, Zivil- und Strafrecht. Eine dokumentierte Wartung durch einen zertifizierten Fachbetrieb ist der zentrale Entlastungsbeweis.
Nach EN 179 und EN 1125 mindestens einmal jährlich durch einen sachkundigen Betrieb. Die Prüfung umfasst Schloss, Beschlag, Schließmittel, Dichtungen und Auslösekraft – inklusive schriftlichem Prüfprotokoll.